I. Widerrufsrecht: Der Verkäufer weist darauf hin, dass dem Käufer im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs ein Widerrufsrecht nach der gesetzlichen Regelung zusteht. Die in dem Zusammenhang offiziellen Informationen bzw. Belehrungen werden dem Verbraucher gesondert übergeben.
II. Widerrufsfolgen: Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen vom Verkäufer nach den gesetzlichen Grundsätzen zurückzugewähren.
III. Wertverlust: Der Verbraucher muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist, also der Umgang mit der Ware über diese Prüfung darüber hinaus geht.
1. Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise: Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht der Gesetzgeber das Testen und Ausprobieren der Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
a. Besonders intensive Nutzung: Eine über die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache hinausgehende Nutzung – zum Beispiel eine besonders intensive oder ihrer Art nach nicht vorgesehene Nutzung – geht stets über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinaus. Für eine Verschlechterung aufgrund eines solchen Umgangs mit der gekauften Sache müssen Verbraucher Wertersatz leisten.
aa. Regelung für ein Neufahrzeug: Bezogen auf den Kauf eines neuen Kfz gilt: Voraussetzung für eine Wertersatzpflicht ist immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prüfung notwendigen Umgang zurückzuführen ist.
2. Test und Probefahrt: An einer Testfahrt (Probefahrt) mit dem Neufahrzeug auf öffentlicher Straße ist ein Verbraucher in besonderem Maße dann interessiert, wenn er bis dahin keine Gelegenheit hatte, mit einem vergleichbaren Händlerfahrzeug eine solche Fahrt zu unternehmen. Allerdings bedarf es hierzu nicht notwendigerweise einer „normalen“ amtlichen Zulassung zum Straßenverkehr. Der Käufer kann eine solche Fahrt auch mit einem roten Kennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen (§ 16 des FZV) im öffentlichen Straßenverkehr durchführen. Damit ist im Allgemeinen keine Wertminderung verbunden und der Rahmen der Prüfung im Sinne des Paragraphen 357 Abs. 3 Satz 1. BGB wird nicht gesprengt, wenn die Erprobungsfahrt auf eine kurze Strecke (bis zu 20 km) beschränkt bleibt.
(Quelle: Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Aufl. 2014)
3. Nach den genannten Grundsätzen beabsichtigt der Käufer*:
trotz des unter 1. genannten Hinweises bezüglich des Wertverlustes, das Fahrzeug amtlich zuzulassen und eine Überprüfung ggf. erst anschließend vorzunehmen.
IV. Bestätigung über den Erhalt von Widerrufsbelehrung und Verbraucherinformation:
Ich bestätige, vorstehende Informationen sowie eine Widerrufsbelehrung, basierend auf dem offiziellen Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen (Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) vor oder bei Unterzeichnung der Verbindlichen Bestellung / des Kaufvertrages erhalten und sorgfältig gelesen zu haben.